1163b in Nikomachische Ethik
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Denn sie sind ihre größten Wohltäter«; und 1163b 16: »Das Gebührende dem Freunde zu erweisen ist nicht in allen Verhältnissen möglich, wie z.
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(1163b) Hier kann man nun den Anspruch beider Teile für begründet ansehen und sagen, daß jeder auf Grund des Freundschaftsverhältnisses dem anderen mehr leisten muß; aber der Gegenstand dieses Mehr kann nicht derselbe sein, vielmehr gebührt dem überlegenen Teil mehr Ehre, dem bedürftigen mehr Gewinn.
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