1163b in Nikomachische Ethik

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  1. Denn sie sind ihre größten Wohltäter«; und 1163b 16: »Das Gebührende dem Freunde zu erweisen ist nicht in allen Verhältnissen möglich, wie z.
  2. (1163b) Hier kann man nun den Anspruch beider Teile für begründet ansehen und sagen, daß jeder auf Grund des Freundschaftsverhältnisses dem anderen mehr leisten muß; aber der Gegenstand dieses Mehr kann nicht derselbe sein, vielmehr gebührt dem überlegenen Teil mehr Ehre, dem bedürftigen mehr Gewinn.