genossen in Nikomachische Ethik

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  1. genannten Dingen; sie ist von der Natur um der Handlungen willen, die sie begleitet, intendiert und kann darum sittlich erlaubter Weise genossen und begehrt werden.
  2. gemeinsam erzogenen Genossen.
  3. Ebenso muß man nun auch den Verwandten, Zunftgenossen, Mitbürgern und allen sonstigen Genossen stets das ihnen Gebührende zu erweisen suchen, und dabei nach Möglichkeit ihre Vertrautheit mit uns, ihre Tugend und den Wert, den sie für uns haben, berücksichtigen.